GESETZ ÜBER DIE MEERESFISCHEREI
(Redaktionell überarbeiteter Text – Teil Sport- und Freizeitfischerei auf See)
— Im Gesetzestext werden die Artikel 1 bis 24 weggelassen – sie beziehen sich nicht auf die Sport- oder Freizeitfischerei –
Sportfischen auf See
Artikel 24
(1) Sportfischerei auf See darf nur mit dem Besitz einer Tages-, Mehrtages- oder Jahreserlaubnis für Sportfischerei auf See ausgeübt werden.
(2) Genehmigungen für das Sportfischen auf See werden vom Ministerium in elektronischer Form ausgestellt und vom Nationalen Verband für Sportfischen auf See der Republik Kroatien verkauft.
(3) Mitglieder nationaler Verbände für Sportfischerei auf See haben das Recht, Tages- und Mehrtageskarten für Sportfischerei zu erwerben.
(4) Das Recht zum Erwerb einer Jahreslizenz für Sportfischerei steht den Mitgliedern des Landesverbandes für Sportfischerei auf See der Republik Kroatien zu, die ihren Wohnsitz in der Republik Kroatien haben.
Speerfischen
Artikel 25.(1) Es ist verboten, mit einer Unterwasserpistole zu fischen, außer beim Sportfischen.
(2) Beim Fischen mit einem Unterwassergewehr muss der Angler nach einer besonderen Vorschrift ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
(3) Eine Lizenz zum Speerfischen darf nicht an eine Person unter 16 Jahren verkauft werden.
Wettbewerbe
Artikel 26.(1) Wettbewerbe im Sportfischen auf See dürfen ohne Beschluss des Ministeriums nicht abgehalten werden.
(2) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels mit den Bedingungen des Wettbewerbs wird vom Ministerium erlassen.
(3) Gegen die Entscheidung aus Absatz 2 dieses Artikels ist keine Berufung zulässig, es kann jedoch ein Verwaltungsstreit eingeleitet werden. Die Einleitung eines Verwaltungsstreits verzögert nicht die Vollstreckung der Entscheidung.
(4) Der Nationale Verband für Sportfischerei auf See ist verpflichtet, dem Ministerium bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres den Wettkampfkalender für das folgende Jahr vorzulegen.
(5) Während des Sportfischerwettbewerbs ist die Fangmenge nicht begrenzt.
(6) Abweichend von Absatz 5 dieses Artikels kann die Fangmenge im Wettbewerb begrenzt werden, wenn Arten gefangen werden, deren Fang ansonsten begrenzt ist.
(7) Die Regelung gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann andere Arten des Fischfangs während der Zeit und im Bereich des Wettbewerbs einschränken.
Freizeitfischen
Artikel 27
(1) Die Freizeitfischerei kann mit einer Tages-, Mehrtages- und Jahreserlaubnis ausgeübt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist es Personen unter 14 Jahren gestattet, ohne Erlaubnis Freizeitfischerei mit einer Schnur, mit oder ohne Verwendung einer Angelrute, auszuüben.
Vergabe von Lizenzen für das Freizeitfischen
Artikel 28
(1) Genehmigungen für die Freizeitfischerei werden vom Ministerium und den vom Ministerium dazu ermächtigten juristischen und natürlichen Personen erteilt.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Jahresgenehmigung darf nur einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Republik Kroatien erteilt werden.
Gemeinsame Bestimmungen für die Sport- und Freizeitfischerei
Artikel 29
(1) Bestimmte Arten von Fischen und anderen Meereslebewesen, die in der Sportfischerei und Freizeitfischerei gefangen werden, müssen unmittelbar nach dem Fang, spätestens jedoch vor dem Verlassen des Fangortes, gekennzeichnet werden.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels müssen Fische und andere Meeresorganismen, die bei Sportfischerwettbewerben gefangen werden, unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist nach dem Wiegen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Sportfischen und beim Freizeitfischen ist das Fangen und Sammeln von bis zu fünf Kilogramm Fischen und anderen Meereslebewesen pro Tag gestattet, wobei die zulässige tägliche Fangmenge für das Gewicht eines Fisches oder anderen Meereslebewesens höher sein kann das die erlaubten fünf Kilogramm überschreitet.
(4) Sport- und Freizeitangler dürfen an Fischen und anderen Meereslebewesen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels kennzeichnungspflichtig sind und bei der Sport- oder Freizeitfischerei gefangen werden, keine größere Menge als die in Absatz 3 vorgeschriebene Menge mit sich führen dieses Artikels.
(5) Juristische und natürliche Personen, die Lizenzen für Sportfischerei und Freizeitfischerei auf See verkaufen, sind verpflichtet, dem Ministerium Berichte über die verkauften Lizenzen vorzulegen.
(6) Die Formen und Art der Erteilung von Genehmigungen für die Sport- und Freizeitfischerei sowie der Inhalt, die Form und die Lieferfristen des in Absatz 5 dieses Artikels genannten Berichts sowie die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kennzeichnung Artikel wird vom Minister durch Verordnung vorgeschrieben.
Besondere Bestimmungen für Sport- und Freizeitfischerei
Artikel 30.(1) Der Fang von Atlantischem Thunfisch (Thunnus thynnus), Aal (Xiphias Gladius), Aal (Tetrapturus belone) sowie das Sammeln von Korallen und Schwämmen ist beim Sportfischen und beim Freizeitfischen verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist der Fang von atlantischem Thunfisch, Aal und Aal in der Freizeitfischerei auf See nur mit einer vom Ministerium erteilten Sondergenehmigung und in der Sportfischerei im Rahmen des genannten Wettbewerbs gestattet Artikel 26 dieses Gesetzes.
Werkzeuge und Ausrüstung für das Sportfischen und Freizeitfischen
Artikel 31. Beim Sportfischen und Freizeitfischen auf See dürfen nur Angelgeräte und Angelgeräte verwendet werden, die in den Vorschriften aus Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetzes und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften vorgeschrieben sind.
(2) Die Art und Weise der Verwendung, Art und Menge sowie die Art der Kennzeichnung von Fischereigeräten und -geräten, die beim Sport- und/oder Freizeitfischen auf See verwendet werden dürfen, werden vom Minister durch Verordnung festgelegt.
— Im Gesetzestext werden die Artikel 32 bis 82 weggelassen – sie beziehen sich nicht auf die Sport- oder Freizeitfischerei.
Wichtiger Hinweis – siehe Durchführungsverordnung zur Sport- und Freizeitfischerei auf See
(Amtsblatt 122/17 mit Änderungen)
Auf der Grundlage von Artikel 13, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 6 und 8, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 6 des Meeresfischereigesetzes (Amtsblatt Nr. 62/17.) die Landwirtschaftsminister nimmt an
REGELN FÜR SPORT- UND FREIZEITANGELN AUF SEE
(Redaktionell überarbeiteter Text, „Narodne novine“, Nummer 122/17, 12/18, 54/18, 69/20, 125/20 und 87/21)
Artikel 1.
Diese Verordnung schreibt vor:
- Verkauf von Lizenzen für Sport- und Freizeitfischerei (im Folgenden: Lizenz)
– Aufzeichnungen über verkaufte Genehmigungen
– Inhalt des Lizenzverkaufsvertrages
– Methoden zur Berichterstattung über den Verkauf von Genehmigungen
– Arten von Genehmigungen
– Preise der einzelnen Genehmigungskategorien
- erlaubte Angelgeräte, deren Menge und Eigenschaften
- die Mindestgröße von Fischen und anderen Meeresorganismen, unterhalb derer sie nicht gefangen, gesammelt, auf dem Schiff behalten und angelandet werden dürfen
- Kennzeichnung von Fängen aus der Sport- und Freizeitfischerei.
Konzepte
Artikel 2.
Im Sinne dieser Verordnung haben neben den im Meeresfischereigesetz („Amtsblatt“, Nr. 62/17) (im Folgenden: das Gesetz) definierten Begriffen bestimmte Begriffe die folgende Bedeutung:
1) Angeln auf große Fische – ist eine Art des Angelns, die von einem fahrenden Schiff aus (Trolling), von einem schwimmenden oder verankerten Schiff aus (Jigging) und mit einem speziellen Angelgerät für die Jagd auf große Fische durchgeführt wird mit oder ohne Fütterung.
2) Big Fish Tackle – Ein System bestehend aus Angelrute und Rolle, wobei jeder Teil des Systems eine Tragfähigkeit von 13.446 kg (30 lb) oder mehr hat.
Arten von Genehmigungen
Artikel 3.
(1) Genehmigungen werden vom Landwirtschaftsministerium (im Folgenden: Ministerium) für einen bestimmten Zweck und Zeitraum wie folgt erteilt:
1. Tages- und Mehrtagesgenehmigungen für die Sport- oder Freizeitfischerei, ausgestellt für den Zeitraum:
– für einen (1) Tag
– in drei (3) Tagen
– in sieben (7) Tagen
– in 150 Tagen.
2. Jahreslizenzen für die Sport- oder Freizeitfischerei, die für das Kalenderjahr ausgestellt werden
3. Sondergenehmigungen für Sport- oder Freizeitfischerei in Teilen des Meeres, die in der Kategorie Nationalpark, Sonderschutzgebiet und Naturpark geschützt sind, gemäß dem Gesetz der öffentlichen Einrichtung, die das Schutzgebiet verwaltet.
4. Sondergenehmigungen für die Verwendung zusätzlicher Angelgeräte und -ausrüstungen, die zum Angeln erteilt werden:
– stehende Langleine, eine oder mehrere davon mit insgesamt bis zu 100 Haken
- Speere zum Angeln, insgesamt bis zu drei (3) Stück
- unter Verwendung von künstlicher Beleuchtung, d. h. ausschließlich einer Leuchte mit einer Leistung von bis zu 100 W für eine Glühlampe bzw. 30 W für eine Halogen- und LED-Glühlampe und für Gaslampen mit einer Lichtstärke von bis zu 400 cd beim Angeln mit Angelruten oder Schnüren mit einem Angelhaken Kopffüßer
– acht, insgesamt ein (1) Stück
- Angelzubehör für große Fische, maximal drei Zubehörteile (Rute und Rolle) mit einem Haken an jedem Zubehörteil oder ein Köder an jedem Zubehörteil.
5. Ausnahmegenehmigungen gemäß Punkt 4, Absätze 1 – 4 dieses Absatzes werden nur für das Kalenderjahr erteilt.
6. Jahreslizenzen für die Freizeitfischerei und die Fischerei mit Speeren, Speerspitzen, stehenden Langleinen und der Verwendung von künstlicher Beleuchtung, die an ehemalige Inhaber gültiger Privilegien für die kleine Küstenfischerei, deren Privilegien auf ihren Antrag entzogen wurden, an Personen erteilt werden, die dies getan haben eine gültige Genehmigung für die Kleinfischerei und mit der Aufforderung den Übergang zur Kleinküstenfischerei aufzugeben und an Personen, die über eine gültige Erlaubnis für die Kleinfischerei verfügten und einen Antrag auf Umstellung auf die Kleinküstenfischerei gestellt haben, aber nicht auf der Rangliste der Teilnehmer der kleinen Küstenfischerei in einem bestimmten Kalenderjahr stehen.
(2) Die Lizenz wird auf den Lizenzinhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(3) Sondergenehmigungen werden ausschließlich auf der Grundlage einer zuvor erteilten Jahresgenehmigung erteilt, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 3 dieses Artikels genannten Genehmigung.
Artikel 4.
(1) Ein Fischer, der Inhaber einer Jahres-, Tages- oder Mehrtageserlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist, darf mit folgenden Mengen an Angelgeräten und -geräten fischen:
- durch Abwerfen von insgesamt bis zu zwei (2) Stücken
– mit einer Kančenica, insgesamt bis zu zwei (2) Stück
- mit einer Zugschnur (Panel), insgesamt bis zu zwei (2) Teile
- mit einem Haken zur Jagd auf Kopffüßer, insgesamt bis zu zwei (2) Stück
- mit einer Vorrichtung zur Jagd auf große Meereswürmer (Trapula), insgesamt bis zu zwei (2) Stück.
(2) Dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fischer ist es nicht gestattet, beim Fischen von einem Schiff aus Werkzeuge für die Jagd auf große Fische zu verwenden, ohne über eine gültige Genehmigung für diese Art des Fischfangs zu verfügen.
(3) An der zulässigen Tagesfangmenge darf der Anteil lebender Muscheln und Schnecken bis zu 2 Kilogramm betragen, mit Ausnahme von Muscheln (Mytilus galloprovincialis), deren Anteil bis zu 5 Kilogramm betragen darf.
(4) Inhaber einer Jahreserlaubnis für die Sport- oder Freizeitfischerei auf See haben das Recht, Sondergenehmigungen für die Fischerei mit stehenden Langleinen, Speerspitzen, Angelruten und für die Nutzung künstlicher Beleuchtung (Feral) zu erwerben und diese Angelgeräte und -geräte zu verwenden zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Angelwerkzeugen und -ausrüstungen.
(5) Zusätzlich zu den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Angelgeräten und -ausrüstungen dürfen Inhaber einer Lizenz für die Sportfischerei auf See Speerfischen betreiben (insgesamt bis zu zwei Stück) und Inhaber einer Jahreslizenz für die Sportfischerei auf See haben das Recht, eine jährliche Sonderlizenz für das Angeln mit Angelausrüstung auf Großfische zu erwerben.
(6) Der Fischfang in Gebieten, die aufgrund der Naturschutzverordnung in den Kategorien Nationalpark, Sonderschutzgebiet und Naturpark geschützt sind, darf von einem Angler ausgeübt werden, der im Besitz einer Sondergenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. ist 3 dieser Verordnung.
(7) Zusätzliche Beschränkungen der Fangmethode, der Eigenschaften und der Menge der Fanggeräte für die Sport- und Freizeitfischerei in den in Absatz 6 dieses Artikels genannten Gebieten werden durch ein besonderes Gesetz im Zuständigkeitsbereich des für Naturschutz zuständigen Ministeriums festgelegt .
Höhe der Gebühr für bestimmte Arten von Genehmigungen
Artikel 5.
(1) Die Gebühr für bestimmte Arten von Genehmigungen wird wie folgt in Kuna berechnet:
Ordinalzahl | Art der Genehmigung | Sportgebühr | Freizeitgebühr | |
Tages- und Mehrtagesgenehmigungen | ||||
1. | Genehmigung für einen (1) Tag | 60 | 60 | |
2. | Genehmigung für drei (3) Tage | 150 | 150 | |
3. | Genehmigung für sieben (7) Tage | 300 | 300 | |
4. | Erlaubnis für 150 Tage für Minderjährige und Invaliden des Heimatkrieges der Republik Kroatien (im Folgenden HRVI) | 10 | 100 | |
5. | Erlaubnis für 150 Tage für Personen, die im Ruhestand sind oder das 65. Lebensjahr vollendet haben | 60 | 100 | |
6. | Bewilligung für 150 Tage für Erwachsene bis 65 Jahre | 600 | 750 | |
7. | Erlaubnis für 150 Tage für Personen über 65 Jahre, die auf den Inseln und der Halbinsel Pelješac wohnen, wie in der Sonderregelung für die Inseln festgelegt | es wird nicht ausgegeben | kostenlos ausgegeben | |
8. | Ein (1) Tag Angelschein für Großfische | 120 | es wird nicht ausgegeben | |
9. | Angelschein für Großfische für drei (3) Tage | 300 | es wird nicht ausgegeben | |
10. | Angelschein für Großfische für sieben (7) Tage | 600 | es wird nicht ausgegeben | |
Jahresgenehmigungen (*) | ||||
11. | Jahreserlaubnis für Minderjährige und Behinderte des Heimatkrieges der Republik Kroatien (im Folgenden HRVI) | 10 | 100 | |
12. | Jahreserlaubnis für Personen, die im Ruhestand sind oder das 65. Lebensjahr vollendet haben | 60 | 100 | |
13. | Jahreserlaubnis für Erwachsene bis 65 Jahre | 350 | 500 | |
14. | Jahreserlaubnis für Personen über 65 Jahre, die auf den Inseln und der Halbinsel Pelješac wohnen, wie in der Sonderregelung für die Inseln festgelegt | es wird nicht ausgegeben | kostenlos ausgegeben | |
Sondergenehmigungen (**) | ||||
15. | Sondergenehmigung für stehendes Langleinenfischen | 200 | 200 | |
16. | Sondergenehmigung für das Angeln mit Speeren zum Fischfang | 200 | 200 | |
17. | Sondergenehmigung für das Austernfischen | 100 | 100 | |
18. | Sondergenehmigung für den Einsatz künstlicher Beleuchtung | 100 | 100 | |
19. | Sonderlizenz zum Angeln mit Angelausrüstung für Großfische | 700 | es wird nicht ausgegeben |
(*) – Sie gelten für das Kalenderjahr und der Kauf ist im Zeitraum vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 1. März des Kalenderjahres möglich
(**) - gelten für das Kalenderjahr und der Kauf ist im Zeitraum vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(2) Die Preise für die einzelnen Genehmigungskategorien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung werden von der öffentlichen Einrichtung festgelegt, die das Schutzgebiet verwaltet.
(3) Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 dieser Verordnung werden vom Ministerium unentgeltlich erteilt.
Artikel 6.
(1) Es ist verboten, Sport- oder Freizeitfischerei mit künstlicher Beleuchtung von Fahrzeugen aus zu betreiben, deren Boden aus Glas besteht.
(2) Ein beim Sport- oder Freizeitfischen mit Rudern und künstlicher Beleuchtung eingesetztes Fahrzeug darf nur mit Rudern bewegt werden.
(3) Das Angeln auf Kopffüßer mit Hakenleinen und künstlicher Beleuchtung in der Sport- und Freizeitfischerei ist vom 1. März bis 30. September verboten, unabhängig vom Besitz einer Sondergenehmigung für künstliche Beleuchtung.
(4) Sport- und Freizeitfischerei auf See ist an Orten, die durch Beschluss der örtlichen Selbstverwaltung oder des Konzessionärs bestimmt werden, nicht gestattet.
(5) Das Inverkehrbringen von Fängen aus der Sport- und Freizeitfischerei ist verboten.
Artikel 7.
(1) Das Angeln mit einem Unterwassergewehr unter Verwendung von Geräten, die dem Taucher das Atmen unter Wasser ermöglichen, ist verboten.
(2) Beim Unterwasserfischen ist es verboten, einen Fischer mit einem Boot zu schleppen und/oder einen Unterwasserscooter zu benutzen.
Artikel 8.
(1) Der Haken für die Großfischjagd mit Fanggeräten für Großfische gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 Unterabsatz 5 dieser Verordnung muss kreisförmig sein (sog. Kreishaken) und der Haken vollständig aus Metall sein Teile zur Verbindung der Sockel oder Vorbinder (Spindeln, Schnallen usw.) dürfen nicht aus rostfreiem Material bestehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels darf bei der Verwendung von Ködern ein klassischer Einzelhaken (sog. J-Classic-Haken) verwendet werden.
(3) Bei der Jagd auf Großfische ist die Verwendung von Kampfruten und das Anlocken von Fischen mit Hilfe eines am Schiffsrumpf befestigten Rutenhalters verboten.
(4) Es ist verboten, in einer Entfernung von weniger als 1 Seemeilen von der Roten-Thunfisch-Farm auf große Fische zu jagen.
Artikel 8.a
(1) In der Sport- und Freizeitfischerei auf Roten Thun und Aal darf nur nach der Fang- und Freilassungsmethode gefischt werden, sodass der gefangene Thunfisch oder Aal vor dem Einholen auf das Schiff freigelassen werden muss.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist es zulässig, Roten Thun ausschließlich im Rahmen der Freizeitfischerei auf Trophäenthunfisch auf ein Schiff zu bringen, gemäß einer Sonderregelung, die die Freizeitfischerei auf Trophäenthunfisch regelt.
Artikel 8.b
(1) Gemäß diesem Regelwerk ist der Veranstalter eines Sportfischerwettbewerbs auf See verpflichtet, den Wettbewerb dem Kroatischen Verband für Sportfischen auf See zu melden.
(2) Sportfischen im Rahmen von Wettkämpfen ist mit dem Besitz eines entsprechenden Sportfischerscheins, bei Wettkämpfen in der Jagd auf Großfische mit dem Besitz einer Lizenz für das Angeln mit Angelgeräten auf Großfische gestattet.
(3) Wenn durch die Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Roten Thun eine Quote für die Sportfischerei zugeteilt wurde, kann der Kroatische Verband für Sportfischerei auf See einen Vorschlag für die Aufteilung der Fangquote für einzelne Wettbewerbe in der Jagd auf Großfische vorlegen. durch einen Vorschlag zur Ergänzung und Änderung des Wettbewerbskalenders Thunfisch für einzelne Wettbewerbe, spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten großen Fischjagdwettbewerbs.
(4) Wettbewerbe zur Jagd auf Großfische, denen eine Quote für Roten Thun zugeteilt wurde, dürfen nicht länger als 5 Kalendertage dauern.
(5) Der Kroatische Verband für Sportfischerei auf See ist im Namen der Wettbewerbsorganisatoren verpflichtet, spätestens 7 Tage vor dem geplanten Datum des einzelnen Großfischjagdwettbewerbs, für den eine Fangquote für Roten Thun zugeteilt wurde, einzureichen des Antrags auf Durchführung des Wettbewerbs, für jedes am Wettbewerb teilnehmende Schiff die folgenden Informationen einzureichen:
– Registriernummer oder Name des Schiffes
- Informationen über den Eigentümer und Benutzer des Schiffes.
(6) Das Ministerium genehmigt auch Schiffe für jeden einzelnen Wettbewerb mit einer Entscheidung über die Zulassung und die Wettbewerbsbedingungen.
(7) Gemäß dieser Verordnung ist der Veranstalter eines Wettbewerbs im Sportfischen auf See verpflichtet, dem Ministerium auf dem Berichtsformular einen schriftlichen Bericht über den Thunfischfang mit Angaben zu Anzahl und Gewicht der gefangenen und zurückbehaltenen Exemplare vorzulegen des Thunfischfangs in der Sportfischerei (Anhang 6 dieser Verordnung) innerhalb von 24 Stunden nach Ende des Wettbewerbs.
(8) Abweichend von Artikel 8.a Absatz 1 dieser Verordnung kann bei großen Fischjagdwettbewerben mit einer genehmigten Quote für den Fang von Rotem Thun ein einzelnes Schiff bis zur Erfüllung der für den Wettbewerb festgelegten Quote an Bord gebracht und behalten werden nur ein einzelner Thunfisch pro Tag. Ein zurückbehaltenes Individuum darf nur im Ganzen und in Ausnahmefällen ohne Eingeweide und Kiemen angelandet werden. Zurückbehaltener Thunfisch muss zwischen 8:00 und 20:00 Uhr am Austragungsort des Sportwettkampfs angelandet werden.
Artikel 9.
(1) Soweit die Art und Weise der Sport- oder Freizeitfischerei und/oder die für die Sport- und Freizeitfischerei auf See verwendeten Angelgeräte und -geräte nicht durch diese Verordnung vorgeschrieben sind, gelten die Bestimmungen des Seefischereigesetzes und die erlassenen Verordnungen auf dieser Grundlage gelten die Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung und den Zweck von Fischereigeräten und -geräten, die bei der gewerblichen Fischerei auf See verwendet werden dürfen.
(2) Auf die Sport- und Freizeitfischerei auf Roten Thun und Leguan sind die Bestimmungen dieser Verordnung und die Vorschriften über den Fang von Rotem Thun und Leguan anzuwenden.
Artikel 10.
Das Alter der in dieser Verordnung aufgeführten Personen wird in der Weise bestimmt, dass das laufende Kalenderjahr berücksichtigt wird, in dem die Person bis zum Jahresende ein bestimmtes Alter erreicht.
Artikel 11.
- Beginn und Ende des Rechts zur Ausübung des Sport- oder Freizeitfischfangs richten sich nach dem Zeitraum, für den die Erlaubnis erteilt wurde, wie folgt:
– Genehmigung für einen Tag von 00:00 bis 24:00 Uhr an dem Datum, für das die Genehmigung gültig ist
- Genehmigungen für drei Tage und für sieben Tage von 00:00 Uhr am ersten Termin bis 24:00 Uhr am letzten Termin
- Genehmigungen für 150 Tage von 00:00 Uhr des ersten Datums bis 24:00 Uhr des letzten Datums, d. h. spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres, für das sie ausgestellt wurden, je nachdem, was zuerst eintritt, und
- Jahresgenehmigungen bis zum 31. Dezember um Mitternacht des Kalenderjahres, für das sie ausgestellt wurden.
Mindestgrößen für bestimmte Fischarten und andere Meeresorganismen
Artikel 12.
(1) Die kleinsten Arten von Fischen und anderen Meeresorganismen, die in der Sport- und Freizeitfischerei gefangen und gesammelt sowie auf dem Schiff gehalten und angelandet werden dürfen, sind:
WISSENSCHAFTLICHER NAME | KROATISCHER NAME | Kleinste Größe |
1. FISCHE | FISCH | |
Dentex Dentex | Dentex | 30 cm |
Mustelus asterias | Du bist weich | 80 cm |
Seriola dumerili | Herr | 45 cm |
Sarda Sarda | Bonito | 45 cm |
Sciaena umbra | ein Scherz | 30 cm |
Scorpaena scrofa | Patch | 30 cm |
Spondyliosoma cantharus | Galopp | 18 cm |
Squalus acanthias | Dornhai | 66 cm |
2. BIVALVIA | Muschelschalen | |
Arca noa | Muschel | 5 cm |
Mytilus galloprovincialis | Miesmuscheln | 6 cm |
Ostrea edulis | Auster | 7 cm |
3. Kopffüßer | Kopffüßer | |
Oktopus vulgaris | Krake | 1 kg |
(2) Für Arten, die nicht in der Tabelle in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführt sind, gelten die Bestimmungen aus Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vom 21. Dezember 2006 über Bewirtschaftungsmaßnahmen zur nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30. Dezember 2006, S. 11).
(3) Grafische Darstellungen der Größenmessungen von Fischen und anderen Meereslebewesen sind in der Anlage 1 dieser Verordnung dargestellt.
Kennzeichnung von Fängen aus der Sport- und Freizeitfischerei auf See
Artikel 13.
(1) Bei der Sport- und Freizeitfischerei gefangene Fische, die zurückbehalten werden und durch Abschneiden des unteren Teils der Schwanzflosse gekennzeichnet werden müssen, sind:
WISSENSCHAFTLICHER NAME | KROATISCHER NAME |
1. FISCHE | FISCH |
Dentex Dentex | Dentex |
Dicentrarchus labrax | Wolfsbarsch |
Diplodus puntazzo | Bild |
Diplodus sargus | Sharag |
Diplodus vulgaris | Mönch |
Epinephelus spp. | Zackenbarsche |
Lithognathus mormyrus | kleines Schaf |
Merluccius merluccius | Seehecht |
Pagellus erythrinus | Arbun |
Pagrus pagrus | pagar |
Polyprion americanus | Zackenbarschkopf |
Sarda Sarda | Bonito |
Sciaena umbra | ein Scherz |
Seriola dumerili | Herr |
Scorpaena scrofa | Patch |
Sparus aurata | Fenchel (Dorade, Brasse) |
Spondyliosoma cantharus | Galopp |
Zeus Faber | Schmied |
(2) Kopffüßer, die in der Sport- und Freizeitfischerei gefangen werden und zurückgehalten werden, müssen mit einem tiefen Schnitt am Kopf im Bereich zwischen den Augen gekennzeichnet werden, mit Ausnahme von Tintenfischen (Loligo vulgaris), die als lebende Köder bestimmt sind. Die Länge des für Lebendköder vorgesehenen Tintenfischmantels darf 20 cm nicht überschreiten.
(3) Eine grafische Darstellung der Kennzeichnung von Fischen und Kopffüßern ist in der Anlage 2 dieser Verordnung dargestellt.
Verkauf von Lizenzen für Sport- und Freizeitfischerei auf See
Artikel 14.
(1) Alle Arten von Genehmigungen für die Freizeitfischerei auf See sowie die entsprechenden Sondergenehmigungen können vom Fischer bei der Fischereidirektion des Ministeriums und den Zweigstellen der regionalen Abteilungen des Ministeriums sowie bei juristischen und natürlichen Personen erworben werden, die dazu berechtigt sind zu diesem Zweck durch den Landwirtschaftsminister (im folgenden Text: Minister), also über das Internet über die Website des Ministeriums – Direktion für Fischerei.
(2) Alle Arten von Erlaubnissen für die Sportfischerei auf See sowie die entsprechenden Sondergenehmigungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung genannten Erlaubnisse, kann der Angler bei den Mitgliedern erwerben der Kroatische Verband für Sportfischerei auf See (im folgenden Text: Verein) – Verein für Sportfischerei.
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann ein Angler Jahreslizenzen für Freizeitfischerei beim Kroatischen Nationalen Fischereiverband und Jahreslizenzen für Rentner, die das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nur beim Ministerium – Direktion für Fischerei und Zweigstellen – erwerben von regionalen Einheiten des Ministeriums und von juristischen und natürlichen Personen, die der Minister dazu ermächtigt.
(4) Jahresbewilligungen für HRVI werden gegen Vorlage des Nachweises der Behinderung, Bewilligungen für Rentner gegen Vorlage des Nachweises der Pensionierung erteilt. Für den Fall, dass die Ruhestandsdokumente nicht auf Kroatisch verfasst sind, ist die Vorlage eines ins Kroatische übersetzten und von einem bevollmächtigten Gerichtsdolmetscher beglaubigten Nachweises erforderlich.
(5) Jahresgenehmigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 werden vom Ministerium in elektronischer Form erstellt und ihre Liste auf der Website der Fischereiverwaltung veröffentlicht.
(6) Alle Arten von Genehmigungen für die Sport- oder Freizeitfischerei in Teilen des Meeres, die in der Kategorie Nationalpark, Sonderschutzgebiet und Naturpark gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung geschützt sind, werden vom Ministerium ausgestellt und verkauft öffentliche Einrichtungen, die ein bestimmtes Gebiet verwalten.
(7) Beim Erwerb einer Lizenz zum Angeln mit Angelgeräten für große Fische, mit stehender Langleine, mit Angelschnur, zum Angeln mit künstlicher Beleuchtung und mit Speeren, wenn dies von einem Schiff aus erfolgt, sind im Antrag zusätzlich die obligatorischen Angaben zum Angler anzugeben Für die Genehmigung muss die Bezeichnung des Schiffs (eins bis drei) angegeben werden, von dem aus mit den genannten Geräten gefischt wird.
(8) Das Angeln mit Angelgeräten für große Fische ist nur von einem Schiff aus gestattet, das in der Lizenz für das Angeln mit Angelgeräten für große Fische eingetragen ist.
Artikel 15.
(1) Bei der Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung ist es dem Fischer gestattet, eine Bescheinigung auf einem Formular über das Internet über die Website des Ministeriums – Direktion für Fischerei und die Website des Verbandes auszudrucken . Im Falle des Verkaufs von Genehmigungen durch das Ministerium oder Personen, die zum Verkauf von Genehmigungen berechtigt sind, wird auf Antrag eine Kaufbescheinigung ausgestellt (Anlagen 3 – 5 dieser Verordnung).
(2) Die Bescheinigung über den Erwerb der Genehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 dieser Verordnung wird auf Antrag der Partei beim Ministerium ausgestellt.
Artikel 16.
(1) Juristische und natürliche Personen, die zum Verkauf von Lizenzen für die Freizeitfischerei sowie der entsprechenden Sonderlizenzen berechtigt sind, schließen mit dem Ministerium einen Vertrag über den Verkauf dieser Art von Lizenzen.
(2) Der Verband schließt mit dem Ministerium einen Vertrag über den Verkauf von Lizenzen für die Sportfischerei auf See sowie der entsprechenden Sonderlizenzen ab, in dem die Art und Weise der Führung von Aufzeichnungen und der Berichterstattung über die Verkäufe geregelt wird.
(3) Der Vertrag aus Absatz 1 dieses Artikels bestimmt die Höhe der Entschädigung, die den Personen aus Absatz 1 dieses Artikels zusteht, die Art und Weise der Führung von Aufzeichnungen und der Berichterstattung über Verkäufe.
Artikel 17
(1) Der Verein führt über seine Mitglieder, die Lizenzen für die Sportfischerei auf See und Sonderlizenzen verkaufen, eine Liste, die bis zum 31. Januar des laufenden Jahres beim Ministerium einzureichen ist und nachträglich durch neue Mitglieder ergänzt werden kann.
(2) Der durch den Verkauf von Genehmigungen eingenommene Geldbetrag wird wie folgt verteilt:
– 60% der Mittel werden von der Föderation an den Staatshaushalt gezahlt
– 15% der Mittel gehören dem Bund als Ausgleich für die Kosten für die Verteilung und den Verkauf von Genehmigungen
- 10% der Mittel werden vom Verein auf einem Sonderkonto für die Zwecke der Führung von Fangstatistiken in der Sport- und Freizeitfischerei, für den Kauf und die Wartung von IT-Ausrüstung und des IT-Systems für den Verkauf von Genehmigungen sowie für die Erfüllung der Verpflichtung aufbewahrt Mitgliedsbeiträge in internationalen Gremien zu zahlen.
- 15% der Mittel werden von der Föderation im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen mit Zustimmung des Ministeriums ausschließlich für die Finanzierung oder Kofinanzierung von Meeresschutz- und -erhaltungsprojekten sowie für Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bewertung der Auswirkungen der Sport- und Freizeitfischerei auf die Fischerei ausgegeben Zustand der lebenden Ressourcen des Meeres, Projekte zur Förderung der Sport- und Freizeitfischerei auf See, Forschung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der Sport- und Freizeitfischerei auf See.
(3) Die Mittel aus Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels werden einmal im Monat bis zum Ende des laufenden Monats für den Vormonat in den Staatshaushalt eingezahlt.
(4) Die Art und Weise der Verwendung der Mittel aus Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Artikels, d. h. der Umfang und die Art der Datenerhebung zum Zwecke der Führung von Statistiken über Fänge in der Sportfischerei, wird durch die vom Ministerium geschlossene Vereinbarung geregelt mit dem Bund.
(5) In den Monaten April, Juli, Oktober und Januar ist der Verein verpflichtet, dem Ministerium vierteljährliche Berichte über verkaufte Genehmigungen und Zahlungen an den Staatshaushalt für den vergangenen Zeitraum sowie über den Stand der bereitgestellten Mittel gemäß Absatz vorzulegen 2, Unterabsätze 3 und 4 dieses Artikels. Darüber hinaus müssen die Meldungen auch Angaben über die Menge und Art der von den Verkaufsstellen, also von deren Mitgliedern, die Genehmigungen verkaufen, verkauften Genehmigungen enthalten.
(6) Für den Fall, dass der Verein die Mittel nicht innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist zahlt oder den in Absatz 5 dieses Artikels genannten Bericht nicht vorlegt, wird das Ministerium den weiteren Verkauf von Genehmigungen verhindern bis zum Erhalt der Zahlungsbenachrichtigung oder bis zum Erhalt des Berichts.
Artikel 18.
(1) Der Bund ist verpflichtet, dem Ministerium bis zum 10. Juli des laufenden Jahres einen Themenvorschlag für Projekte gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 dieser Verordnung unter Angabe der eingeworbenen Mittel und deren Vergabe vorzulegen Themen.
(2) Das Ministerium wählt im Einvernehmen mit dem Verband Themen aus und erteilt die Genehmigung zur Veröffentlichung einer öffentlichen Ausschreibung zu angenommenen Themen.
(3) Eine öffentliche Ausschreibung von Projekten zu angenommenen Themen findet mindestens einmal jährlich statt.
(4) Die Auswahl der eingereichten Projekte erfolgt durch den Bund, der den Vorschlag der ausgewählten Projekte dem Ministerium zur Genehmigung vorlegt.
(5) Nicht ausgegebene zweckgebundene Mittel aus § 17 Abs. 2 Z 3 und 4 dieser Verordnung im laufenden Jahr werden vom Verein in seiner Buchhaltung geführt und den Mitteln desselben Zwecks zugeführt das folgende Jahr.
Artikel 19
(1) Der gesamte Geldbetrag, der aus dem Verkauf von Genehmigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung eingenommen wird, ist das Einkommen der öffentlichen Einrichtung, die das Schutzgebiet verwaltet.
(2) Öffentliche Einrichtungen verwenden die Mittel aus den verkauften Genehmigungen für Naturschutzaktivitäten.
(3) Öffentliche Einrichtungen schließen mit dem Ministerium eine Vereinbarung über die Art und Weise der Erfassung des Verkaufs von Genehmigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung.
Artikel 20.
(1) Das zentrale Genehmigungsverzeichnis wird beim Ministerium geführt.
(2) Das Ministerium führt ein Register der juristischen und natürlichen Personen, die zum Verkauf von Genehmigungen berechtigt sind.
(3) Daten über verkaufte Genehmigungen werden dauerhaft in der Fischereidatenbank des Ministeriums – Direktion für Fischerei – gespeichert.
Artikel 21
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gelten auch die Verordnung über die Sport- und Freizeitfischerei auf See („Narodne novine“, Nr. 155/14, 37/15 und 59/15) sowie Artikel 10, Absätze 1 – 6 der Verordnung über Fang verlieren ihre Gültigkeit. Anbau und Handel von Rotem Thun (Thunnus thynnus) („Narodne novine“, Nr. 4/17 und 15/17).
Artikel 22.
Die Anhänge 1-5 sind diesem Regelwerk beigefügt und bilden einen integralen Bestandteil desselben.
Artikel 23.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag ihrer Veröffentlichung in der „Narodne novine“ in Kraft.
ANHANG 1.


Mindestgrößen für bestimmte Fischarten und andere Meeresorganismen
(1) Die kleinsten Arten von Fischen und anderen Meeresorganismen, die in der Sport- und Freizeitfischerei gefangen und gesammelt sowie auf dem Schiff gehalten und angelandet werden dürfen, sind:
WISSENSCHAFTLICHER NAME | KROATISCHER NAME | Kleinste Größe |
1. FISCHE | FISCH | |
Dentex Dentex | Dentex | 30 cm |
Mustelus asterias | Du bist weich | 80 cm |
Seriola dumerili | Herr | 45 cm |
Sarda Sarda | Bonito | 45 cm |
Sciaena umbra | ein Scherz | 30 cm |
Scorpaena scrofa | Patch | 30 cm |
Spondyliosoma cantharus | Galopp | 18 cm |
Squalus acanthias | Dornhai | 66 cm |
2. BIVALVIA | Muschelschalen | |
Arca noa | Muschel | 5 cm |
Mytilus galloprovincialis | Miesmuscheln | 6 cm |
Ostrea edulis | Auster | 7 cm |
3. Kopffüßer | Kopffüßer | |
Oktopus vulgaris | Krake | 1 kg |
(2) Für Arten, die nicht in der Tabelle in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführt sind, gelten die Bestimmungen aus Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vom 21. Dezember 2006 über Bewirtschaftungsmaßnahmen zur nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30. Dezember 2006, S. 11).
(3) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Rotem Thun und Aal sind in der Verordnung über den Fang von Rotem Thun und Aal festgelegt.
(4) Grafische Darstellungen der Größenmessungen von Fischen und anderen Meereslebewesen sind in der Anlage 1 dieser Verordnung dargestellt.
Kennzeichnung von Fängen aus der Sport- und Freizeitfischerei auf See
Artikel 13.
(1) Bei der Sport- und Freizeitfischerei gefangene Fische, die zurückbehalten werden und durch Abschneiden des unteren Teils der Schwanzflosse gekennzeichnet werden müssen, sind:
WISSENSCHAFTLICHER NAME | KROATISCHER NAME |
1. FISCHE | FISCH |
Dentex Dentex | Dentex |
Dicentrarchus labrax | Wolfsbarsch |
Diplodus puntazzo | Bild |
Diplodus sargus | Sharag |
Diplodus vulgaris | Mönch |
Epinephelus spp. | Zackenbarsche |
Lithognathus mormyrus | kleines Schaf |
Merluccius merluccius | Seehecht |
Pagellus erythrinus | Arbun |
Pagrus pagrus | pagar |
Polyprion americanus | Zackenbarschkopf |
Sarda Sarda | Bonito |
Sciaena umbra | ein Scherz |
Seriola dumerili | Herr |
Scorpaena scrofa | Patch |
Sparus aurata | Fenchel (Dorade, Brasse) |
Spondyliosoma cantharus | Galopp |
Zeus Faber | Schmied |
(2) Kopffüßer, die in der Sport- und Freizeitfischerei gefangen werden und zurückgehalten werden, müssen mit einem tiefen Schnitt am Kopf im Bereich zwischen den Augen gekennzeichnet werden, mit Ausnahme von Tintenfischen (Loligo vulgaris), die als lebende Köder bestimmt sind. Die Länge des für Lebendköder vorgesehenen Tintenfischmantels darf 20 cm nicht überschreiten.
(3) Eine grafische Darstellung der Kennzeichnung von Fischen und Kopffüßern ist in der Anlage 2 dieser Verordnung dargestellt.
Auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 Nummern 4 und 5 des Meeresfischereigesetzes („Amtsblatt“, Nr. 81/13, 14/14 und 152/14) erlässt der Landwirtschaftsminister
VERORDNUNG ZUM SCHUTZ VON FISCHEN UND ANDEREN MEERESORGANISMEN
(„Amtsblatt“, Nummer 42/16 – 05.04.2016)
Artikel 1.Diese Verordnung bezieht sich auf die Mindestreferenzgröße für die Erhaltung von Fischen und anderen Meeresorganismen sowie auf die Methode zur Messung der Größe von Fischen und anderen Meeresorganismen und legt die Fangquote für bestimmte Arten von Meeresfischen und anderen Meeresorganismen fest.
Artikel 2.
Artikel 3.
Artikel 4.
Artikel 5.
Artikel 6.
WISSENSCHAFTLICHER NAME | KROATISCHER NAME | Jagdzeit |
1. FISCHE | FISCH | |
Sciaena umbra | ein Scherz | vom 15. Mai bis 15. Juli |
Epinephelus spp. | Zackenbarsche | vom 1. Juli bis 31. August |
Polyprion americanus | Zackenbarschkopf | vom 1. Juli bis 31. August |
2. KREBSTIERE | KRABBEN | |
Homarus gammarus | Dampf | vom 1. September bis 5. Mai |
Palinurus elephas | Hummer | vom 1. September bis 5. Mai |
Maja squinado | Krabbe | vom 1. Juni bis 30. November |
(2) Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels dürfen vor dem ersten Tag der Jagdsaison gefangene Fische oder andere Meeresorganismen fünf Tage lang lebend oder frisch transportiert, gelagert, verkauft, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden der erste Tag der Jagdsaison.
Artikel 7.
– Hummer und Dampf mit externen Eiern,
– Krabben mit dunklen äußeren Eiern.
Artikel 8.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Mindestreferenzgröße für die Erhaltung und Brache gelten nicht für Fische und andere Meereslebewesen, die aus der Landwirtschaft stammen.
Artikel 9.
Artikel 10.
Artikel 11.
Artikel 12.